Interview_01_2021_Kontaktrecht_Kind_Urteil_Kroatien_Osterreich_DE_Mag_Adler_DE
(Ich habe ein Urteil, dass das Kind zu mir kommen kann, trotzdem wird das verhindert)
Interview_02_2021_Zehn_Regeln_Elterliche_Enfremdung_Verbot_Kontakt_zum_Kind_Mag_Adler
mehr: Razvod_Austrija_Sporazumni_Mag_Vlatka_Adler
https://www.meinanwalt.at/news/tipps-zur-scheidung-in-oesterreich-fuer-kroaten_djrcdi
Was machen wir international?
“Grenzüberschreitende Scheidungen und Unterhalt: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht.”
“Elternverantwortung im grenzüberschreitenden Zusammenhang; inklusive Kindesentführung.”
Scheidungsrecht
a) materiell rechtliche Regelungen:
- Rom III VO: Verordnung (EU) Nr 1259/2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts
- Verfahren eingeleitet ab dem 21.06.2012
b) prozessrechtliche Regelungen:
- EUEheVO=Brüssel IIa: Verordnung (EG) Nr 2201/2003 über die Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterlichen Verantwortung und zur Aufhebung der VO (EG) Nr 1347/2000 Kapitel II Abschnitt 1, 3
- gilt ab 01.03.2005, Inkrafttreten 01.08.2004
c) Anerkennung und Vollstreckung einer Ehescheidung:
- Haager Übereinkommen von 1970 über die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen
- Luxemburger Übereinkommen vom 08. September 1967 über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen
- EUEheVO=Brüssel IIa: Verordnung (EG) Nr 2201/2003 über die Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterlichen Verantwortung und zur Aufhebung der VO (EG) Nr 1347/2000 Kapitel II Abschnitt 1, 3
- gilt ab 01.03.2005, Inkrafttreten 01.08.2004
II. Obsorge
a) materiell rechtliche Regelungen:
- KSÜ=Haager Kinderschütz Übereinkommen 1996: Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern
- MSA: Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 05. Oktober 1961
- im Prinzip durch das KSÜ ersetzt
b) prozessrechtliche Regelungen:
- EUEheVO=Brüssel IIa: Verordnung (EG) Nr 2201/2003 über die Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterlichen Verantwortung und zur Aufhebung der VO (EG) Nr 1347/2000
- gilt ab 01.03.2005, Inkrafttreten 01.08.2004
c) prozessrechtliche Regelungen außerhalb der EU:
- KSÜ=Haager Kinderschütz Übereinkommen 1996: Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern
d) die Anerkennung von Obsorge-Entscheidungen:
- EUEheVO=Brüssel IIa: Verordnung (EG) Nr 2201/2003 über die Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterlichen Verantwortung und zur Aufhebung der VO (EG) Nr 1347/2000
- gilt ab 01.03.2005, Inkrafttreten 01.08.2004
- KSÜ=Haager Kinderschütz Übereinkommen 1996: Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Nicht EU-Länder)
- MSA: Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 05. Oktober 1961
- ESU: europäisches Sorgerechtsübereinkommen (Nachfolgestaaten Jugoslawien, Mazedonien, Moldau, Norwegen, Serbien, Montenegro)
- österreichische Außerstreitgesetz
III. Unterhalt
a) materiell rechtliche Regelungen:
- HUP: Protokoll vom 23.11.2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht
- trat ab dem 01.08.2013 in Kraft
- fällig auf alle ab dem 18.06.2011 werdende Unterhaltsansprüche
- HUÜ: Übereinkommen vom 02.10.1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (Schweiz, Türkei, Japan, Albanien)
b) prozessrechtliche Regelungen:
- EuUVO: Verordnung EG Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltsachen
- die Verfahren nach dem 18.06.2011 eingeleitet
- EuGVO=Brüssel I VO: Gerichtssands-und Vollstreckungsverordnung Nr 44/2001
- Inkrafttreten: 01.03.2002
- EuVTVO: Verordnung EG Nr 805/2004 des EuParlamentes zur Einführung eine europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (Vollstreckungstitel-Verordnung)
- Inkrafttreten: 21.10.2005
- HUVÜ: Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommen, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über den Kindesunterhalt vom 02. Oktober 1973
- NYÜbk=New Yorker Unterhaltsübereinkommen (Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland)
- LGVÜ: Lugano Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen im Zivil-und Handelssachen
- Inkrafttreten: 01.03.1995
c) Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen:
- EuUVO: Verordnung EG Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltsachen
- die Verfahren nach dem 18.06.2011 eingeleitet
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